Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ 1982)


Die vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom18. Dezember 1995 ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Nähere Einzelheitensind der Begründungder Bundesregierung zur Änderung der GOÄ (siehe Anhang - A I / 1) zu entnehmen. Durch die von der Bundesregierung übernommenen Änderungsanträge des Bundesrates (siehe Anhang - A II / 1) sind die Grundzüge der beschlossenen Gebührenordnung erheblich verändert worden. Von wesentlicher Bedeutung sind auch die Änderungen im Laborbereich. Zum Beispiel sind Leistungen nach Abschnitt M I nicht mehr berechnungsfähig (s. Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M 1 Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis, soweit sie in einem Krankenhaus erbracht werden.) Im übrigen wird auf die Allgemeinen Bestimmungen für den Laborbereichauch in den Abschnitten M II und M IV verwiesen. Besonders zu beachten sind die im gesamten Laborbereich festgestellten Höchstwerte. Bedeutende Änderungen sind ferner die Neuordnungen in den Abschnitten B, C (siehe Unterabschnitte) und O.Die von der Bundesärztekammer ‘entwickelten’ ‘Analogen Bewertungen’wurden in den Leistungskatalog übernommen und im Abschnitt Gebührenordnung für Ärzte Seite 8 zusammengefaßt.

Die wesentlichen Änderungen der GOÄ werden wie folgt zusammengefaßt:
§ 2 Abweichende Vereinbarung

§ 2(1)- Es kann eine abweichende Gebührenhöhe vereinbart werden, wobei für Leistungen nach
§ 5a eine Vereinbarung ausgeschlos-sen ist (Schwangerschaftsabbrüche § 218a Abs. 1 Strafgesetzbuch)- die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig- Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung (§ 2(1) Satz 1) abhängig gemacht werden.

§ 2(2)- Die Vereinbarung nach § 2(1) muss die Nummer, die Bezeichnung der Leistung und den Steigerungssatz enthalten- eine Vereinbarung nach § 2(1) Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zutreffen.

§ 2(3)- Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unzulässig- für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre wahlärztliche Leistungen ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.


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ISBN-Nr. 978-3-922756-06-4


Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ 1982)
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