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Die vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
Ärzte vom18. Dezember 1995 ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.
Nähere Einzelheitensind der Begründungder Bundesregierung zur
Änderung der GOÄ (siehe Anhang - A I / 1) zu entnehmen. Durch
die von der Bundesregierung übernommenen Änderungsanträge
des Bundesrates (siehe Anhang - A II / 1) sind die Grundzüge der
beschlossenen Gebührenordnung erheblich verändert worden. Von
wesentlicher Bedeutung sind auch die Änderungen im Laborbereich.
Zum Beispiel sind Leistungen nach Abschnitt M I nicht mehr berechnungsfähig
(s. Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M 1 Vorhalteleistungen
in der eigenen, niedergelassenen Praxis, soweit sie in einem Krankenhaus
erbracht werden.) Im übrigen wird auf die Allgemeinen Bestimmungen
für den Laborbereichauch in den Abschnitten M II und M IV verwiesen.
Besonders zu beachten sind die im gesamten Laborbereich festgestellten
Höchstwerte. Bedeutende Änderungen sind ferner die Neuordnungen
in den Abschnitten B, C (siehe Unterabschnitte) und O.Die von der Bundesärztekammer
‘entwickelten’ ‘Analogen Bewertungen’wurden in
den Leistungskatalog übernommen und im Abschnitt Gebührenordnung
für Ärzte Seite 8 zusammengefaßt.
Die wesentlichen Änderungen der GOÄ werden wie folgt zusammengefaßt:
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 2(1)- Es kann eine abweichende Gebührenhöhe vereinbart
werden, wobei für Leistungen nach
§ 5a eine Vereinbarung ausgeschlos-sen ist (Schwangerschaftsabbrüche
§ 218a Abs. 1 Strafgesetzbuch)- die Vereinbarung einer abweichenden
Punktzahl (§ 5 Abs. 1Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes
(§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig- Notfall- und Schmerzbehandlungen
dürfen nicht von einer Vereinbarung (§ 2(1) Satz 1) abhängig
gemacht werden.
§ 2(2)- Die Vereinbarung nach § 2(1) muss die Nummer, die Bezeichnung
der Leistung und den Steigerungssatz enthalten- eine Vereinbarung nach
§ 2(1) Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall
zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des
Arztes in einem Schriftstück zutreffen.
§ 2(3)-
Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unzulässig- für vollstationäre,
teilstationäre sowie vor- und nachstationäre wahlärztliche
Leistungen ist eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1Satz 1 nur für
vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
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